Praxis
für Stimm- und Sprachtherapie Bargteheide
© 2017 K. Bergmann
Informationen rund um die Therapie
Die Therapie ist Teil der medizinischen Grundversorgung
und gehört zu den Heilmitteln wie auch beispielsweise die Physio- und
Ergotherapie. Eine logopädische Behandlung muss von einem Arzt verordnet
werden und erfolgt in Einzel- oder Gruppentherapie.
Eine Heilmittelverordnung (Rezept) für eine logopädische Behandlung
erhalten Sie von Kinderärzten, Pädaudiolologen, HNO-Ärzten, Phoniatern,
Kieferorthopäden, Zahnärzten, Allgemeinärzten, Neurologen und Internisten.
Bitte beachten Sie, dass der Therapiebeginn in der Regel spätestens 28 Tage
nach Ausstellungsdatum der Verordnung erfolgen muss.
Deshalb ist es sinnvoll, die Verordnung erst nach Terminabsprache mit mir
beim behandelnden Arzt abzuholen.
Wie lange dauert eine Therapieeinheit und wie oft findet
die Therapie statt?
Je nach Störungsbild und Ermessen Ihres Arztes werden Therapieeinheiten
von 30, 45 oder 60 Minuten verordnet. Meist findet die Therapie 1-2 Mal in der
Woche in den Räumlichkeiten der Praxis statt.
Zuzahlungen
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besteht eine Zuzahlungspflicht von
10% des Verordnungswertes und es sind € 10 Rezeptgebühr pro Verordnung
an mich zu entrichten. Dieses erfolgt im Auftrag der gesetzl. Krankenkassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Zuzahlung
möglich. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten.
Was geschieht in der ersten Stunde?
Hier findet das Erstgespräch, ein so genanntes Anamnesegespräch statt.
Dabei haben Sie die Möglichkeit genau zu schildern, weshalb Sie zu mir
gekommen sind. Anschließend werden Untersuchungen zur Erstellung der
logopädischen Diagnose durchgeführt.
Welche Unterlagen muss ich bei meinem ersten Termin mitbringen?
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eine gültige Heilmittelverordnung (Ausstellungsdatum darf nicht älter als
28 Tage sein)
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für Kinder: einen aktuellen Hörtest
•
evtl. Berichte bereits stattgefundener Therapien, wie z.B. Logopädie,
Physiotherapie oder Ergotherapie
•
evtl. Berichte von Lehrer/innen
•
evtl. Berichte von Akutkrankenhäusern oder Rehakliniken
Häusliche Übungen
Der Therapieerfolg ist wesentlich von der Mitarbeit zu Hause und der
Motivation der Patienten abhängig. So ist eine Kooperation zwischen
Patient und mir für eine erfolgreiche Therapie ein wichtiger Bestandteil, um
neu Erlerntes in den Alltag zu integrieren.
Findet keine ausreichende Zusammenarbeit statt, kann der Therapieerfolg
unzureichend sein, eine Therapiepause vereinbart werden oder ein Abbruch
der Therapie stattfinden.
Hausbesuche
Bei bestimmten Indikationen kann der Arzt einen Hausbesuch verordnen,
d.h. die Therapie erfolgt in Ihrer privaten Umgebung.
Ausschlaggebend hierfür ist die Einschätzung Ihres Arztes. Dies betrifft meist
die Fälle, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Mobilität gegeben ist.
Hierbei gelten dieselben Zuzahlungsregelungen wie nachfolgend geschildert.
Privat Versicherte und beihilfeberechtigte
Privatpatienten
Privat Versicherte
Zu Beginn einer Behandlung wird ein rechtsverbindlicher Behandlungsvertrag
zwischen dem Privat Versicherten und der Praxis für Stimm- und Sprachtherapie
Viola Wilde geschlossen, in welchem die Vergütungen für meine Leistungen
aufgeschlüsselt sind. Die übliche Höhe, so ist bereits mehrfach gerichtlich
entschieden worden, umfasst das 1,8- bis 2,3fache des Kassensatzes der
gesetzlichen Krankenkassen.
Grundsätzlich bezahlen Privatpatienten ihre Behandlungen selbst. Abhängig
davon, ob und wie sie versichert sind (hier lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte
der Versicherungspolice), bekommen Privatpatienten die Kosten für eine
logopädische Behandlung ganz oder teilweise erstattet. Entscheidend hierfür ist
die tarifliche Ausgestaltung des Vertrages mit dem Versicherer:
Private Kankenversicherungstarife enthalten mitunter Bedingungswerke,
die im Rahmen der dort versicherten Heilmittel nicht immer die vollen
Rechnungsbeträge erstatten.
Das Vertragsverhältnis zwischen Privatpatient und der Praxis für Stimm- und
Sprachtherapie Viola Wilde ist davon nicht berührt, der Rechnungsbetrag ist
unabhängig von der Erstattungshöhe zum ausgewiesenen Fälligkeitstermin
zu begleichen.
Sollten Sie für Ihren Versicherer einen Kostenvoranschlag benötigen,
kontaktieren Sie mich gern!
Übrigens: Manche private Krankversicherungen verweigern die Erstattung des
vollen Vergütungssatzes mit dem Hinweis darauf, der Preis gehe „über den
ortsüblichen Preis“ hinaus und sei damit nach §612 BGB nicht erstattungsfähig.
Da es jedoch keine verbindliche Gebührenordnung für Heilmittelerbringer gibt,
ist dieses „Argument“ juristisch nicht haltbar.
Für weitergehende Informationen über Privatpreisgestaltung empfehle ich Ihnen
die Webseite www.privatpreise.de
Urteile zur Erstattung von Privatpreisen finden Sie hier:
https://www.logo-deutschland.de/wp-content/uploads/Anlage-PKV-
Urteile.pdf
Beihilfeberechtigte Privatpatienten
Die beihilfefähigen Höchstsätze werden von den Innenministern von Bund und
Ländern festgesetzt. Erklärtes Ziel der Innenminister war und ist, auch den
Beamten eine Eigenbeteiligung zum Beispiel bei den Heilmittelkosten
abzuverlangen. So hat der damalige Bundesinnenminister in einer
Pressemitteilung vom 07. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass der Wille des
Gesetzgebers ausdrücklich eine Gleichbehandlung von beihilfeberechtigten
Beamten und gesetzlich Krankenversicherten hinsichtlich der Eigenbeteiligung
bei Krankheits- und Heilmittelkosten vorsieht,
Zum 01.08.2018 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Sie
beinhaltet u.a. eine Anhebung der beihilfefähigen Höchstsätze für die Erstattung
von Heilmitteln bei beihilfeberechtigen Privatpatienten. Diese Höchstsätze sind
nicht kostendeckend ausgestaltet und machen eine Eigenbeteiligung für den
Versicherten aus Sicht des Dienstherrn unumgänglich.
Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in der Höhe der
Beihilfehöchstsätze, für die Differenz zum Rechnungsbetrag meiner Praxis
müssen beihilfeberechtigte Privatpatienten selber aufkommen bzw. kann der
Eigenanteil durch eine bestehende private Zusatzversicherung zur „Ergänzung
nicht beihilfefähiger Aufwendungen“, abhängig vom Bedingungswerk, erstattet
werden.
Übrigens: Manche Sachbearbeiter in den Leistungsabteilungen der privaten
Krankenversicherer vertreten leider immer noch die falsche Annahme, dass die
beihilfefähigen Höchstsätze auch die Obergrenze der abrechnungsfähigen
Höchstsätze des Therapeuten seien.
Das ist nachweislich und rechtssicher nicht der Fall.
Bei Problemen mit Ihrer Privaten Krankenversicherung
(auch bei Abrechnungsproblemen) hilft Ihnen der Ombudsmann der Privaten
Kranken- und Pflegeversicherung.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Leipziger Str. 104
10117 Berlin
Tel.: 0180- 2550444
Fax: 030- 20452785