Praxis

für Stimm- und Sprachtherapie Bargteheide

© 2017 K. Bergmann
Informationen rund um die Therapie
 
Die Therapie ist Teil der medizinischen Grundversorgung und gehört zu den Heilmitteln wie auch beispielsweise die Physio- und Ergotherapie. Eine logopädische Behandlung muss von einem Arzt verordnet werden und erfolgt in Einzel- oder Gruppentherapie.
 
Eine Heilmittelverordnung (Rezept) für eine logopädische Behandlung erhalten Sie von Kinderärzten, Pädaudiolologen, HNO-Ärzten, Phoniatern, Kieferorthopäden, Zahnärzten, Allgemeinärzten, Neurologen und Internisten.
 
Bitte beachten Sie, dass der Therapiebeginn in der Regel spätestens 28 Tage nach Ausstellungsdatum der Verordnung erfolgen muss. Deshalb ist es sinnvoll, die Verordnung erst nach Terminabsprache mit mir beim behandelnden Arzt abzuholen.
 
Wie lange dauert eine Therapieeinheit und wie oft findet die Therapie statt?
Je nach Störungsbild und Ermessen Ihres Arztes werden Therapieeinheiten von 30, 45 oder 60 Minuten verordnet. Meist findet die Therapie 1-2 Mal in der Woche in den Räumlichkeiten der Praxis statt.
 
Zuzahlungen
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besteht eine Zuzahlungspflicht von 10% des Verordnungswertes und es sind € 10 Rezeptgebühr pro Verordnung an mich zu entrichten. Dieses erfolgt im Auftrag der gesetzl. Krankenkassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten.
 
 
Was geschieht in der ersten Stunde?
Hier findet das Erstgespräch, ein so genanntes Anamnesegespräch statt. Dabei haben Sie die Möglichkeit genau zu schildern, weshalb Sie zu mir gekommen sind. Anschließend werden Untersuchungen zur Erstellung der logopädischen Diagnose durchgeführt. Welche Unterlagen muss ich bei meinem ersten Termin mitbringen? eine gültige Heilmittelverordnung (Ausstellungsdatum darf nicht älter als 28 Tage sein) für Kinder: einen aktuellen Hörtest evtl. Berichte bereits stattgefundener Therapien, wie z.B. Logopädie, Physiotherapie oder Ergotherapie evtl. Berichte von Lehrer/innen evtl. Berichte von Akutkrankenhäusern oder Rehakliniken
 
Häusliche Übungen
Der Therapieerfolg ist wesentlich von der Mitarbeit zu Hause und der Motivation der Patienten abhängig. So ist eine Kooperation zwischen Patient und mir für eine erfolgreiche Therapie ein wichtiger Bestandteil, um neu Erlerntes in den Alltag zu integrieren. Findet keine ausreichende Zusammenarbeit statt, kann der Therapieerfolg unzureichend sein, eine Therapiepause vereinbart werden oder ein Abbruch der Therapie stattfinden.
Hausbesuche
Bei bestimmten Indikationen kann der Arzt einen Hausbesuch verordnen, d.h. die Therapie erfolgt in Ihrer privaten Umgebung. Ausschlaggebend hierfür ist die Einschätzung Ihres Arztes. Dies betrifft meist die Fälle, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Mobilität gegeben ist. Hierbei gelten dieselben Zuzahlungsregelungen wie nachfolgend geschildert.
Privat Versicherte und beihilfeberechtigte Privatpatienten
Privat Versicherte Zu Beginn einer Behandlung wird ein rechtsverbindlicher Behandlungsvertrag zwischen dem Privat Versicherten und der Praxis für Stimm- und Sprachtherapie Viola Wilde geschlossen, in welchem die Vergütungen für meine Leistungen aufgeschlüsselt sind. Die übliche Höhe, so ist bereits mehrfach gerichtlich entschieden worden, umfasst das 1,8- bis 2,3fache des Kassensatzes der gesetzlichen Krankenkassen. Grundsätzlich bezahlen Privatpatienten ihre Behandlungen selbst. Abhängig davon, ob und wie sie versichert sind (hier lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte der Versicherungspolice), bekommen Privatpatienten die Kosten für eine logopädische Behandlung ganz oder teilweise erstattet. Entscheidend hierfür ist die tarifliche Ausgestaltung des Vertrages mit dem Versicherer: Private Kankenversicherungstarife enthalten mitunter Bedingungswerke, die im Rahmen der dort versicherten Heilmittel nicht immer die vollen Rechnungsbeträge erstatten. Das Vertragsverhältnis zwischen Privatpatient und der Praxis für Stimm- und Sprachtherapie Viola Wilde ist davon nicht berührt, der Rechnungsbetrag ist unabhängig von der Erstattungshöhe zum ausgewiesenen Fälligkeitstermin zu begleichen. Sollten Sie für Ihren Versicherer einen Kostenvoranschlag benötigen, kontaktieren Sie mich gern! Übrigens: Manche private Krankversicherungen verweigern die Erstattung des vollen Vergütungssatzes mit dem Hinweis darauf, der Preis gehe „über den ortsüblichen Preis“ hinaus und sei damit nach §612 BGB nicht erstattungsfähig. Da es jedoch keine verbindliche Gebührenordnung für Heilmittelerbringer gibt, ist dieses „Argument“ juristisch nicht haltbar. Für weitergehende Informationen über Privatpreisgestaltung empfehle ich Ihnen die Webseite www.privatpreise.de Urteile zur Erstattung von Privatpreisen finden Sie hier: https://www.logo-deutschland.de/wp-content/uploads/Anlage-PKV- Urteile.pdf Beihilfeberechtigte Privatpatienten Die beihilfefähigen Höchstsätze werden von den Innenministern von Bund und Ländern festgesetzt. Erklärtes Ziel der Innenminister war und ist, auch den Beamten eine Eigenbeteiligung zum Beispiel bei den Heilmittelkosten abzuverlangen. So hat der damalige Bundesinnenminister in einer Pressemitteilung vom 07. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass der Wille des Gesetzgebers ausdrücklich eine Gleichbehandlung von beihilfeberechtigten Beamten und gesetzlich Krankenversicherten hinsichtlich der Eigenbeteiligung bei Krankheits- und Heilmittelkosten vorsieht, Zum 01.08.2018 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Sie beinhaltet u.a. eine Anhebung der beihilfefähigen Höchstsätze für die Erstattung von Heilmitteln bei beihilfeberechtigen Privatpatienten. Diese Höchstsätze sind nicht kostendeckend ausgestaltet und machen eine Eigenbeteiligung für den Versicherten aus Sicht des Dienstherrn unumgänglich. Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in der Höhe der Beihilfehöchstsätze, für die Differenz zum Rechnungsbetrag meiner Praxis müssen beihilfeberechtigte Privatpatienten selber aufkommen bzw. kann der Eigenanteil durch eine bestehende private Zusatzversicherung zur „Ergänzung nicht beihilfefähiger Aufwendungen“, abhängig vom Bedingungswerk, erstattet werden. Übrigens: Manche Sachbearbeiter in den Leistungsabteilungen der privaten Krankenversicherer vertreten leider immer noch die falsche Annahme, dass die beihilfefähigen Höchstsätze auch die Obergrenze der abrechnungsfähigen Höchstsätze des Therapeuten seien. Das ist nachweislich und rechtssicher nicht der Fall. Bei Problemen mit Ihrer Privaten Krankenversicherung (auch bei Abrechnungsproblemen) hilft Ihnen der Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Leipziger Str. 104 10117 Berlin Tel.: 0180- 2550444 Fax: 030- 20452785
© 2017 K. Bergmann
Informationen rund um die Therapie
 
Die Therapie ist Teil der medizinischen Grundversorgung und gehört zu den Heilmitteln wie auch beispielsweise die Physio- und Ergotherapie. Eine logopädische Behandlung muss von einem Arzt verordnet werden und erfolgt in Einzel- oder Gruppentherapie.
 
Eine Heilmittelverordnung (Rezept) für eine logopädische Behandlung erhalten Sie von Kinderärzten, Pädaudiolologen, HNO-Ärzten, Phoniatern, Kieferorthopäden, Zahnärzten, Allgemeinärzten, Neurologen und Internisten.
 
Bitte beachten Sie, dass der Therapiebeginn in der Regel spätestens 28 Tage nach Ausstellungsdatum der Verordnung erfolgen muss. Deshalb ist es sinnvoll, die Verordnung erst nach Terminabsprache mit mir beim behandelnden Arzt abzuholen.
 
Wie lange dauert eine Therapieeinheit und wie oft findet die Therapie statt?
Je nach Störungsbild und Ermessen Ihres Arztes werden Therapieeinheiten von 30, 45 oder 60 Minuten verordnet. Meist findet die Therapie 1-2 Mal in der Woche in den Räumlichkeiten der Praxis statt.
 
Zuzahlungen
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besteht eine Zuzahlungspflicht von 10% des Verordnungswertes und es sind € 10 Rezeptgebühr pro Verordnung an mich zu entrichten. Dieses erfolgt im Auftrag der gesetzl. Krankenkassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten.
 
 
Was geschieht in der ersten Stunde?
Hier findet das Erstgespräch, ein so genanntes Anamnesegespräch statt. Dabei haben Sie die Möglichkeit genau zu schildern, weshalb Sie zu mir gekommen sind. Anschließend werden Untersuchungen zur Erstellung der logopädischen Diagnose durchgeführt. Welche Unterlagen muss ich bei meinem ersten Termin mitbringen? eine gültige Heilmittelverordnung (Ausstellungsdatum darf nicht älter als 28 Tage sein) für Kinder: einen aktuellen Hörtest evtl. Berichte bereits stattgefundener Therapien, wie z.B. Logopädie, Physiotherapie oder Ergotherapie evtl. Berichte von Lehrer/innen evtl. Berichte von Akutkrankenhäusern oder Rehakliniken
 
Häusliche Übungen
Der Therapieerfolg ist wesentlich von der Mitarbeit zu Hause und der Motivation der Patienten abhängig. So ist eine Kooperation zwischen Patient und mir für eine erfolgreiche Therapie ein wichtiger Bestandteil, um neu Erlerntes in den Alltag zu integrieren. Findet keine ausreichende Zusammenarbeit statt, kann der Therapieerfolg unzureichend sein, eine Therapiepause vereinbart werden oder ein Abbruch der Therapie stattfinden.
Hausbesuche
Bei bestimmten Indikationen kann der Arzt einen Hausbesuch verordnen, d.h. die Therapie erfolgt in Ihrer privaten Umgebung. Ausschlaggebend hierfür ist die Einschätzung Ihres Arztes. Dies betrifft meist die Fälle, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Mobilität gegeben ist. Hierbei gelten dieselben Zuzahlungsregelungen wie nachfolgend geschildert.
 
 
Privat Versicherte und beihilfeberechtigte Privatpatienten
Privat Versicherte Zu Beginn einer Behandlung wird ein rechtsverbindlicher Behandlungsvertrag zwischen dem Privat Versicherten und der Praxis für Stimm- und Sprachtherapie Viola Wilde geschlossen, in welchem die Vergütungen für meine Leistungen aufgeschlüsselt sind. Die übliche Höhe, so ist bereits mehrfach gerichtlich entschieden worden, umfasst das 1,8- bis 2,3fache des Kassensatzes der gesetzlichen Krankenkassen. Grundsätzlich bezahlen Privatpatienten ihre Behandlungen selbst. Abhängig davon, ob und wie sie versichert sind (hier lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte der Versicherungspolice), bekommen Privatpatienten die Kosten für eine logopädische Behandlung ganz oder teilweise erstattet. Entscheidend hierfür ist die tarifliche Ausgestaltung des Vertrages mit dem Versicherer: Private Kankenversicherungstarife enthalten mitunter Bedingungswerke, die im Rahmen der dort versicherten Heilmittel nicht immer die vollen Rechnungsbeträge erstatten. Das Vertragsverhältnis zwischen Privatpatient und der Praxis für Stimm- und Sprachtherapie Viola Wilde ist davon nicht berührt, der Rechnungsbetrag ist unabhängig von der Erstattungshöhe zum ausgewiesenen Fälligkeitstermin zu begleichen. Sollten Sie für Ihren Versicherer einen Kostenvoranschlag benötigen, kontaktieren Sie mich gern! Übrigens: Manche private Krankversicherungen verweigern die Erstattung des vollen Vergütungssatzes mit dem Hinweis darauf, der Preis gehe „über den ortsüblichen Preis“ hinaus und sei damit nach §612 BGB nicht erstattungsfähig. Da es jedoch keine verbindliche Gebührenordnung für Heilmittelerbringer gibt, ist dieses „Argument“ juristisch nicht haltbar. Für weitergehende Informationen über Privatpreisgestaltung empfehle ich Ihnen die Webseite www.privatpreise.de Urteile zur Erstattung von Privatpreisen finden Sie hier: https://www.logo-deutschland.de/wp-content/uploads/Anlage- PKV-Urteile.pdf Beihilfeberechtigte Privatpatienten Die beihilfefähigen Höchstsätze werden von den Innenministern von Bund und Ländern festgesetzt. Erklärtes Ziel der Innenminister war und ist, auch den Beamten eine Eigenbeteiligung zum Beispiel bei den Heilmittelkosten abzuverlangen. So hat der damalige Bundesinnenminister in einer Pressemitteilung vom 07. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass der Wille des Gesetzgebers ausdrücklich eine Gleichbehandlung von beihilfeberechtigten Beamten und gesetzlich Krankenversicherten hinsichtlich der Eigenbeteiligung bei Krankheits- und Heilmittelkosten vorsieht, Zum 01.08.2018 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Sie beinhaltet u.a. eine Anhebung der beihilfefähigen Höchstsätze für die Erstattung von Heilmitteln bei beihilfeberechtigen Privatpatienten. Diese Höchstsätze sind nicht kostendeckend ausgestaltet und machen eine Eigenbeteiligung für den Versicherten aus Sicht des Dienstherrn unumgänglich. Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in der Höhe der Beihilfehöchstsätze, für die Differenz zum Rechnungsbetrag meiner Praxis müssen beihilfeberechtigte Privatpatienten selber aufkommen bzw. kann der Eigenanteil durch eine bestehende private Zusatzversicherung zur „Ergänzung nicht beihilfefähiger Aufwendungen“, abhängig vom Bedingungswerk, erstattet werden. Übrigens : Manche Sachbearbeiter in den Leistungsabteilungen der privaten Krankenversicherer vertreten leider immer noch die falsche Annahme, dass die beihilfefähigen Höchstsätze auch die Obergrenze der abrechnungsfähigen Höchstsätze des Therapeuten seien. Das ist nachweislich und rechtssicher nicht der Fall. Bei Problemen mit Ihrer Privaten Krankenversicherung (auch bei Abrechnungsproblemen) hilft Ihnen der Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Leipziger Str. 104 10117 Berlin Tel.: 0180- 2550444 Fax: 030- 20452785